Miethai & Co: Pflanzsaison
Der begrünte Balkon ■ Von Dirk Dohr
Mit dem Monat Mai werden auch in der Großstadt Hamburg wieder etliche Blumenkästen mit bunten Pflanzen auf breiten und schmalen Fenstersimsen aufgestellt werden. Leider findet diese Verschönerung des Straßenbildes nicht immer die Zustimmung der jeweiligen Vermieter. Daher hier einige rechtliche Hinweise zum Aufstellen der Blumenkästen:
Die MieterInnen haben das Recht, auf dem Balkon Blumen aufzustellen. Dies gilt auch für Fensterbretter. Dort dürfen sowohl innen als auch außen Blumenkästen angebracht werden. Bei einer Außenanbringung ist darauf zu achten, daß die Kästen fachgerecht angebracht werden, damit Passanten auf der Straße nicht gefährdet sind. Auch beim Gießen ist darauf zu achten, daß Passanten nicht geschädigt werden können. Sollte durch einen herabfallenden Blumenkasten, der nicht ordnungsgemäß angebracht war, ein Passant verletzt werden, kann dies für den Mieter schwerwiegende Konsequenzen haben.
Vor der Anbringung von Blumenkästen direkt an der Außenwand sollte der Vermieter befragt werden, da dieser gegebenenfalls Wert darauf legt, daß die Kästen zum äußeren Erscheinungsbild des Hauses passen.
Wichtig für die MieterInnnen ist auch, daß sie einen Anspruch gegen den Vermieter auf Anbringung von Metallgitterhalterungen für Balkonkästen haben, wenn solche bei Mietvertragsbeginn vorhanden waren und der Vermieter diese im Rahmen von Fassadenerneuerungsarbeiten entfernt hatte (AG Tempelhof-Kreuzberg, Urt. vom 6.8.1990, MM 1990, S. 353).
Sollte durch das Balkongitter ein Rostschaden verursacht worden sein, haftet dafür der Vermieter, selbst wenn ein Teil der Schadensursache durch Blumengießwasser verursacht wurde. Dies gilt zumindest dann, wenn das Balkongitter so konstruiert war, daß ein Mieter dort Balkonkästen anbringen konnte (LG Berlin Urt. vom 3.2.1992, GE 1992, 3839).
Dirk Dohr ist Jurist bei Mieter helfen Mietern,
Bartelsstraße 30, 20357 Hamburg, Telefon 431 39 40
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