Miethai & Co: Kautionen
Vermieter muß sie anlegen ■ Von Eve Raatschen
Die Zahlung einer Kaution kann der Vermieter nur verlangen, wenn dies vertraglich geregelt ist. Nach §550b BGB ist der Vermieter berechtigt, maximal drei Monatsmieten als Mietsicherheit zu vereinbaren. Die Summe kann – so die gesetzliche Regelung – auch in drei Monatsraten bezahlt werden.
Die Kaution muß der Vermieter getrennt von seinem Vermögen bei einem Kreditinstitut hinterlegen, um sie vor dem Zugriff anderer Gläubiger des Vermieters zu sichern. Es ist nicht erforderlich, daß der Vermieter für jede/n MieterIn ein gesondertes Konto anlegt. Es genügt, wenn sämtliche Kautionsbeträge auf ein als solches bezeichnetes Sonderkonto eingezahlt werden.
Auf Verlangen der MieterInnen ist der Vermieter verpflichtet, die gesonderte Anlage nachzuweisen. Weigert er sich oder reagiert er auf entsprechende Forderungen nicht, so steht den MieterInnen nach Auffassung vieler Gerichte ein Zurückbehaltungsrecht bezüglich der laufenden Mietzahlungen zu.
Das Amtsgericht Hamburg hat in einem Urteil vom 27.1.1998 (41a C 164/97) diese Auffassung bestätigt. Weist der Vermieter die gesonderte Anlage nicht nach, so können MieterInnen die laufende Miete in Höhe der vereinbarten Kautionssumme so lange einbehalten, bis der Vermieter den gewünschten Nachweis erbringt.
Eve Raatschen ist Juristin bei Mieter helfen Mietern, Bartelsstraße 30, 20357 Hamburg, Telefon 431 39 40
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