Miethai & Co.: Neues Schloss
■ Schlüsselverlust kann teuer werden Von Eve Raatschen
„Bei Verlust eines Schlüssels kann der Vermieter auf Kosten des Mieters ein Austauschschloss anbringen ...“ – diese oder ähnliche Regelungen finden sich in vielen Mietverträgen. Mit Urteil vom 14.7.1998 (316 S 55/98) hat das Landgericht Hamburg diese Klausel in einem vorformulierten Mietvertrag für unwirksam erklärt. Denn die Klausel berechtigt den Vermieter auch in den Fällen zum Austausch des Schlosses auf Kosten des Mieters, in denen der Mieter den Verlust des Schlüssels nicht zu verantworten hat. Eine Haftung ohne eigenes Verschulden aber benachteilige – so das Landgericht – den Mieter unangemessen. In dem zugrundeliegenden Fall war in die Wohnung eingebrochen und ein Ersatzschlüssel von den Einbrechern entwendet worden.
Geht ein Schlüssel verloren, so wird man von einem Verschulden des Mieters ausgehen können, da er verpflichtet ist, Wohnungsschlüssel sorgfältig zu verwahren. Einen Austausch des Schlosses oder einer Schließanlage muss der Mieter aber nur dann bezahlen, wenn die Gefahr besteht, dass ein möglicher Finder Rückschlüsse auf die Adresse des Mieters ziehen kann, etwa wenn der Schlüssel in einer Tasche steckte, in der sich auch der Ausweis befand.
Auch der Vermieter ist verpflichtet, im Hinblick auf einen möglichen Schlüsselverlust schon bei der Konzeption seiner Schließanlage einen möglichen Schaden gering zu halten. So wurde ein Vermieter verurteilt, den Großteil einer neuen Schließanlage selbst zu tragen, da mit dem verlorenen Schlüssel die Eingangstür nicht nur zu einem, sondern gleich zu mehreren Mietshäusern geöffnet werden konnte (AG Bad Schwalbach 30.01.1997, 3 C 563/96).
Geht nur ein einzelner Schlüssel ohne weitere Hinweise auf die Adresse verloren, so muss der Mieter nur für die Kosten eines Nachschlüssels aufkommen.
Eve Raatschen ist Juristin bei Mieter helfen Mietern,Bartelsstraße 30, 20357 Hamburg, Telefon 431 39 40
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