Miethai & Co: Zweite Miete
Betriebskosten können erhöht werden ■ Von Michaela Sperber
Längst ist bekannt, dass die Betriebskosten mittlerweile die zweite Miete genannt werden, da diese Kosten immer weiter steigen und oft eine beachtliche Höhe erreichen. Auch versuchen Vermieter gern ohne Vorlage einer Betriebskostenabrechnung “aufgrund allgemeiner Kostensteigerungen“ die Betriebskostenvorauszahlungenzu erhöhen. Dies ist jedoch nicht zulässig.
Eine Erhöhung der Vorauszahlungen kann der Vermieter immer nur dann verlangen, wenn er diese gemäß Paragraph 2 Absatz 2 MHG ausreichend begründet. Dies wurde im Juli in einem Urteil des Amtsgerichts Hamburg (Az. 37B C 76/01) bestätigt. Danach hatte der Vermieter versucht, die Erhöhung mit dem Verweis auf eine Pressemitteilung durchzusetzen. Das Gericht entschied, dass ein derartiger Verweis als Begründung für die Erhöhung von Betriebskosten nicht ausreichend sei.
Ausreichend und üblich ist in der Regel jedoch die Vorlage einer aktuellen Betriebskostenabrechnung, mit welcher der Vermieter nachweist, dass er mit den vom Mieter geleisteten Vorauszahlungen nicht ausgekommen ist und deshalb eine Nachzahlung fordert. Diese Nachzahlung ist durch die Anzahl der Monate zu teilen, die man bereits in dem entsprechenden Abrechnungszeitraum in der Wohnung gewohnt hat – meistens 12 Monate. Der errechnete Betrag entspricht dann dem monatlich zulässigen Erhöhungsbetrag.
Damit nimmt die Überprüfung der Betriebskostenabrechnungen einen immer größeren Stellenwert ein. Der Grund dafür: Viele Betriebskostenabrechnungen werden fehlerhaft erstellt. Insbesondere werden gern Kosten auf die Mieter umgelegt, deren Umlage gar nicht zulässig ist. Sobald der Mieter eine Betriebskostenabrechnung erhält, sollte er sich daher rechtlich beraten lassen, damit er am Ende nicht mehr zahlt als er von Rechts wegen eigentlich müsste.
Michaela Sperber ist Juristin bei Mieter helfen Mietern, Bartelsstraße 30, 20357 Hamburg, Telefon 431 39 40
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