piwik no script img

Archiv-Artikel

Miethai & Co Neue gesetzliche Regelung für schnelleres Ausziehen Kürzer kündigen

Knapp vier Jahre nach der Mietrechtsreform ist es endlich geschafft: MieterInnen, die ihren Vertrag vor dem 1. September 2001 abgeschlossen haben, können mit einer Frist von drei Monaten kündigen, wenn ein Formularvertrag vereinbart wurde. Eine entsprechende Gesetzesvorlage des Bundestages wurde Ende April im Bundesrat durchgewunken und tritt zum 1. Juni 2005 in Kraft.

Bereits mit der Mietrechtsreform sollte die Kündigungsfrist für MieterInnen auf drei Monate gesenkt werden. Der Gesetzgeber versäumte es allerdings, eine genaue Regelung für so genannte AltmieterInnen zu treffen. Umstritten waren insbesondere die Verträge, in denen lediglich die gesetzliche Regelung wiedergeben wurde.

In Hamburger Mietverträgen für Wohnraum wurden z. B. in § 2 der Wortlaut des BGB bezüglich der Kündigungsfristen lediglich wiederholt: Drei Monate, wenn seit der Überlassung des Wohnraumes bis zu fünf Jahre verstrichen sind, sechs Monate bei einer Mietdauer von mehr als fünf Jahren, neun Monate bei mehr als acht Jahren und zwölf Monate bei mehr als zehn Jahren.

Der Bundesgerichtshof hatte entschieden, dass für diese Formularklauseln die neuen Vorgaben nicht gelten sollten. Das ändert sich nun: Ab 1. Juni werden diese und ähnliche Regelungen unwirksam, das neue Gesetz gilt. Für Mieterinnen verkürzt sich die Frist auf drei Monate, für Vermieter wird sie gestaffelt auf drei, sechs bzw. neun Monate bei einer Mietdauer von mehr als fünf bzw. acht Jahren.

Von der Gesetzesreform sind nicht Einzelvereinbarungen erfasst, die individuell ausgehandelt wurden. Hier bleibt das tatsächliche Gewollte rechtswirksam.

Christiane Hollander ist Juristin bei Mieter helfen Mietern, Bartelsstr. 30, 20357 HH, ☎ 431 39 40, info@mhmhamburg.de, www.mhm-hamburg.de