Miethai & Co.: Mieterhöhung
■ ... nach Modernisierung Von Sylvia Sonnemann
Nach Abschluß einer Modernisierungsmaßnahme kann der Vermieter eine Mieterhöhung nach § 3 Miethöhegesetz, den sogenannten Wertverbesserungszuschlag, verlangen. Der Vermieter kann elf Prozent der Modernisierungskosten auf die Jahresmiete umlegen. Nach dem Gesetz stellen bauliche Maßnahmen dann eine Modernisierung dar, wenn sie den Gebrauchswert der Mietsache nachhaltig erhöhen, die allgemeinen Wohnverhältnisse auf Dauer verbessern, oder sie zu einer nachhaltigen Einsparung von Wasser oder Heizenergie führen.
Soweit die durchgeführten Maßnahmen mit Instandsetzungsarbeiten verbunden sind bzw. Instandsetzungsarbeiten hierdurch erspart werden, sind diese Aufwendungen bei der Kostenberechnung in Abzug zu bringen. Ebenfalls von den Kosten abzuziehen sind öffentliche Zuschüsse, die der Vermieter für die Durchführung der Maßnahme erhalten hat.
Die Mieterhöhung muß die Kosten der einzelnen Maßnahmen aufschlüsseln und für die Wohnung berechnen. Eine Besonderheit gilt für Mieterhöhungen, die mit der Ersparnis von Heizenergie begründet werden. Die Erhöhung darf in solchen Fällen das Doppelte der Ersparnis nicht überschreiten.
Die Erhöhung nach Modernisierung wirkt zum Beginn des übernächsten Monats, wenn die voraussichtliche Mieterhöhung vor Beginn der Arbeiten mitgeteilt worden war. Ist dies nicht der Fall, oder liegt die tatsächliche Erhöhung mehr als zehn Prozent über der angekündigten Erhöhung, so verlängert sich diese Frist um sechs Monate. Achtung: Ausgeschlossen sind Mieterhöhungen nach Modernisierung, wenn mit dem Vermieter eine noch laufende Staffelmietvereinbarung besteht.
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