: Mietbefristung muß immer schriftlich sein
Karlsruhe (rtr) – Ein nur mündlich geschlossener Mietvertrag ist auch dann auf unbestimmte Zeit geschlossen, wenn an einen zuvor wirksam befristeten und inzwischen gekündigten Vertrag angeknüpft werden soll. Das stellte der Bundesgerichtshof gestern klar. Ein Mann hatte die Räume für ein Restaurant für zehn Jahre vermietet. Als die Zahlungen ausblieben, kündigte er fristlos. Eine spätere mündliche Einigung wertete der BGH als neuen Vertrag. Der aber sei unbefristet, weil eine Zeitabsprache schon nach dem Gesetz nur schriftlich möglich sei. (XII ZR 195/96)
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