Mehr Rechte für leibliche Väter: Umgang für Papa
Das Bundeskabinett beschließt einen Gesetzentwurf, der biologischen Vätern mehr Rechte einräumt. Der Europäische Gerichtshof wollte es so.
BERLIN taz | Die Rechte von Vätern werden erneut gestärkt. Das Bundeskabinett beschloss am Mittwoch einen Gesetzentwurf, mit dem ein biologischer Vater künftig ein Umgangsrecht für sein Kind erhalten soll, auch wenn er nicht der rechtliche Vater des Kindes ist.
Dem Papier zufolge sollen Väter jetzt Auskünfte über ihr Kind bekommen können und mit ihm einen eingeschränkten Umgang haben dürfen – unabhängig davon, ob sie bis bereits Kontakt zum Kind hatten oder nicht.
Bislang ist das nur möglich, wenn die Mutter und der rechtliche Vater diese Rechte einräumen. Oder der leibliche Vater nachweisen kann, dass er bereits eine enge persönliche Bindung zum Kind hat.
Hintergrund des Vorstoßes aus dem Hause von Justizministerin Sabine Leutheusser-Schnarrenberger (FDP) sind zwei Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte. Der hatte 2010 und 2011 beanstandet, dass dem leiblichen Vater ein Umgangs- und Auskunftsrecht verwehrt werden kann, ohne das jemals geprüft werde, wie sich das auf das Kindeswohl auswirke und ob sich der Vater tatsächlich um sein Kind kümmern will.
Das aktuelle Familienrecht sieht vor, dass ein Kind, das in einer Ehe geboren wird, rechtlich automatisch das Kind des Ehemannes ist – auch wenn der gar nicht der leibliche Vater ist. Es sei denn, alle drei Erwachsene – die Mutter und die beiden Männer – erklären von Anfang an, wer der biologische Vater ist. Das geschieht häufig dann, wenn die Ehe gescheitert ist, sich die Ehepartner getrennt haben, aber noch nicht geschieden sind.
„Im Mittelpunkt steht das Kindeswohl“, begründete Sabine Leutheusser-Schnarrenberger. So soll laut Gesetzentwurf, der nun im Bundestag besprochen werden soll, auch entscheidend sein, ob der Vater tatsächlich Verantwortung für das Kind übernehmen will. Auch darf der neue Umgang dem Kind nicht schaden. In Streitfällen sollen das ein Familiengericht oder psychologische Gutachten klären.
Weitere Voraussetzung für einen Umgang ist der Nachweis, dass der Mann, der den Umgang beantragt, tatsächlich der leibliche Vater ist. Einen Vaterschaftstest kann ein Mann inzwischen auch gegen den Willen der Mutter unkompliziert vornehmen lassen – auch dazu gab es in den vergangenen Jahren einen Gerichtsentscheid.
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