Maximal 100€ Abmahngebühr: Gesetz gegen Abmahn-Abzocker bleibt

Karlsruhe lehnt eine Beschwerde gegen die Deckelung der Abmahn-Gebühren ab. Ein Ebay-Powerseller klagte, er könne sich nicht mehr gegen unzulässige Nutzung seiner Photos wehren.

Vorbildlich: So authentisch muss ein Foto bei ebay aussehen, dann freuen sich auch die Bieter. Bild: screenshot ebay

BERLIN taz | Die Deckelung der Abmahnkosten für kleine Urheberrechtsverstöße im Internet bleibt bestehen. Das Bundesverfassungsgericht lehnte eine dagegen gerichtete Verfassungsbeschwerde jetzt als "unzulässig" ab, wie am heutigen Freitag bekannt wurde.

Seit September 2008 kann ein Anwalt höchstens 100 Euro verlangen, wenn er erstmals bei einer Privatperson einen einfachen Urheberrechtsverstoß abmahnt. Der Bundestag wollte mit dieser Decklung der Abmahngebühren findigen Anwälten das Wasser abgraben, die in solchen Fällen serienweise Abmahnungsbriefe verschickten und dafür bis zu mehrere hundert Euro verlangten. Kritiker sprachen von "purer Abzocke".

Der Bundestag dachte dabei an Fälle, die unvorsichtigen Privatleuten immer wieder passieren, zum Beispiel wenn auf einer Fan-Homepage ein urheberrechtlich geschützter Songtext veröffentlicht wird, wenn ein geschützter Stadtplan-Ausschnitts als Wegbeschreibung bei einer Einladung benutzt wird oder wenn ein ebay-Verkäufer ein geschütztes Photo zur Illustration des angebotenen Objekts verwendet.

Gegen die Deckelung der Abmahngebühren hatte nun aber ein Hifi-Händler geklagt, der als Powerseller bei Ebay regelmäßig Stereoanlagen verkauft. Der Mann erstelllte die Photos für die von ihm bei Ebay verkauften Produkte selbst und hatte sich hierzu, wie er sagt, eine teure Photoausrüstung zugelegt und sogar Photokurse belegt.

Inzwischen steht ihm ein Archiv von rund 20.000 selbst geschossenen Photos zur Verfügung. Allerdings wurden diese Photos regelmäßig von Privatleuten aus dem Internet kopiert, um deren eigene Ebay-Verkaufsangebote zu illustrieren. Der Händler schaltete deshalb einen Anwalt ein, um die Urheberrechtsverletzung abzumahnen und abzustellen.

In seiner Verfassungsbeschwerde rügte der Hifi-Händler eine Verletzung des Grundrechts auf Eigentum. Er könne sich gegen unzulässige Eingriff in sein geistiges Eigentum nicht mehr wirkungsvoll wehren, wenn er von den Urheberrechtsverletzern nur 100 Euro Abmahnkosten verlangen darf. Seinem Anwalt müsse er nämlich deutlich mehr bezahlen.

Das Verfassungsgericht hielt die Beschwerde nun aber aus mehreren Gründen für unzulässig. So habe der Händler vorschnell in Karlsruhe geklagt und hätte erst einmal die Fachgerichte bemühen müssen. Außerdem hatte der Mann keinen einzigen Fall aufgeführt, bei dem er die von ihm bezahlten Anwaltskosten nicht eintreiben konnte.

Vor allem aber wollten die Verfassungsrichter erst einmal beobachten, ob die Deckelung der Abmahngebühren in der Praxis überhaupt wirkt. Mit einer schnellen Entscheidung in Karlsruhe ist also auch bei künftigen formal korrekten Klagen nicht zu rechnen.

Derweil beginnt auch in der Anwaltschaft die Stimmung zu kippen. Vor Verabschiedung des Gesetzes hatte der Deutsche Anwaltsverein (DAV) noch gegen die "systemfremde" Deckelung der Abmahngebühren protestiert. Es genüge, dass sich die Bürger wie bisher im Einzelfall gegen übertrieben hohe Abmahngebühren vor Gericht wehren können.

DAV-Vorstandsmitglied Astrid Auer will die Karlsruher Entscheidung nun aber zum Anlass für eine Kurskorrektur nehmen: "Es nützt doch dem Ruf der seriösen Anwaltschaft, wenn missbräuchlich hohe Abmahngebühren verboten sind." Es sei niemand zuzumuten, gegen übertriebene Abmahngebühren erst mal selbst prozessieren zu müssen, so die erfahrene IT-Anwältin zur taz.

In der Praxis kann ein Kaufmann einfache Abmahnungen auch selbst verschicken. Und wer sich rechtlich unsicher fühlt, lässt sich eben einmal – aber nicht bei jedem Serienbrief – gegen gutes Honorar gründlich beim Anwalt beraten.

Az.: 1 BvR 2062/09

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