piwik no script img

■ Stichwort: RichteranklageLetzte Instanz

Karlsruhe (dpa) – Voraussetzung einer Richteranklage vor dem Bundesverfassungsgericht (Artikel 98 Absatz zwei Grundgesetz) ist die Verletzung der freiheitlich-demokratischen Grundordnung durch einen Bundes- oder Landesrichter. Das bedeutet, daß das Verhalten der Richter vom Geist und den Grundentscheidungen der Verfassung geleitet sein muß. Verletzt ein Richter „im Amte oder außerhalb des Amtes“ dieses Gebot, kann der Bundestag gegen einen Bundesrichter oder ein Landtag gegen einen Landesrichter die Richteranklage beim Bundesverfassungsgericht erheben. Hält es einen Verstoß gegen die freiheitlich-demokratische Grundordnung für gegeben, kann es mit Zweidrittelmehrheit anordnen, daß der Richter in ein anderes Amt oder in den Ruhestand zu versetzen ist.

Lediglich im Falle eines vorsätzlichen Verstoßes kann auf Entlassung erkannt werden. Das Gericht kann selbst bei Feststellung der Verletzung verfassungsrechtlicher Grundsätze auf die Anordnung von Sanktionen verzichten. Wird eine Verletzung nicht festgestellt, muß die Richteranklage durch Freispruch zurückgewiesen werden.

Der drohende Erfolg der AfD bei den kommenden Landtagswahlen zeigt, wie stark rechtsextreme Kräfte inzwischen geworden sind. Gerade jetzt braucht es Zusammenhalt und Solidarität. Auch und vor allem mit den Menschen, die sich vor Ort für eine starke Zivilgesellschaft einsetzen. Die taz kooperiert deshalb mit "Alles beginnt im Zentrum". Die Kampagne unterstützt bundesweit linke, selbstverwaltete Orte und baut einen solidarischen Fonds für deren Schutz und Erhalt auf. Eine offene Gesellschaft braucht guten, frei zugänglichen Journalismus – und zivilgesellschaftliches Engagement. Finden Sie auch? Dann machen Sie mit und unterstützen Sie unsere Aktion. Jetzt unterstützen