in kürze KÜNDIGUNGSSCHREIBEN : Lesen reicht
Eine Kündigung ist auch wirksam, wenn der Mitarbeiter sie nur gelesen und dann zurückgegeben hat. Das Landesarbeitsgericht Mainz lehnte Prozesskostenhilfe für einen Beschäftigten ab, dessen Chef ihm die Kündigung zum Durchlesen und Unterschreiben gab. Das Original sollte er per Post erhalten. Es kam nie an. (Az. 7 Ta 36/05) (dpa)