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Kurzarbeitergeld

■ Betrieb muß vorübergehenden Arbeitsausfall dem Arbeitsamt anzeigen

Der Rote Faden

Teil 18

Der letzte Teil der Serie behandelte die allgemeinen Voraussetzungen für die Gewährung von Kurzarbeitergeld bei einem vorübergehenden Arbeitsausfall im Betrieb, wenn zu erwarten ist, daß die Arbeitsplätze dadurch erhalten werden. Im Folgenden geht es um einzelne Bestimmungen des Arbeitsförderungsgesetzes (AFG) für Kurzarbeitergeld und Konkursausfallgeld (d. Red.).

Betriebliche Voraussetzungen. Nach § 64 (AFG) muß der Arbeitsausfall auf wirtschaftlichen Ursachen einschließlich betrieblicher Strukturveränderungen beruhen, unvermeidbar sein und für einen zusammenhängenden Zeitraum von mindestens vier Wochen mindestens 1/3 der ArbeitnehmerInnen eines Betriebes, einer Betriebsabteilung oder selbständigen Einheit in einem Umfang betreffen, daß mehr als 10 Prozent der betriebsüblichen Arbeitszeit ausfäll.

Persönliche Voraussetzungen. Gemäß § 65 (AFG) haben Arbeitnehmer in ungekündigten Beschäftigungsverhältnissen einen Anspruch auf Zahlung von Kurzarbeitergeld, wenn sie infolge des Arbeitsausfalls ein gemindertes Arbeitsentgeld beziehen. Voraussetzung ist aber, daß sie eine beitragspflichtige Beschäftigung ausüben. Waren sie vor Beginn der Kurzarbeit regelmäßig weniger als 18 Stunden in der Woche beschäftigt, so erhalten sie kein Kurzarbeitergeld. Die Gewährung von Kurzarbeitergeld an bereits gekündigten ArbeitnehmerInnen steht im Ermessen des Arbeitsamtes.

Höhe. Das Kurzarbeitergeld beträgt gemäß § 68 ebenso wie das Arbeitslosengeld 68 Prozent beziehungsweise 63 Prozent des ausgefallenen Nettolohnes. Die Anspruchsdauer ist gemäß § 67 ein halbes Jahr, sie verlängert sich beim Vorliegen außergewöhnlicher Verhältnisse in bestimmten Wirtschaftszweigen auf 12 Monate, beim Vorliegen der ungewöhnlichen Verhältnisse auf dem gesamten Arbeitsmarkt und in den Fällen des § 63 Absatz 4 und 5 auf 24 Monate.

Verfahren. Die ArbeitnehmerInnen selbst sind nicht antragsberechtigt. Zuerst muß der Betrieb schriftlich dem Arbeitsamt seines Bezirkes den Arbeitsausfall anzeigen, eine Stellungnahme der Betriebsvertretung beifügen, die Tatsachen vortragen, die für die Gewährung von Kurzarbeitergeld erforderlich sind (§§ 64 Absatz 1 Nr. 4, 72 Absatz 1) und Kurzarbeitergeld beantragen (§ 72 Absatz 2). Kurzarbeitergeld wird gemäß § 66 erst ab dem Tag gewährt, an dem die Anzeige beim Arbeitsamt eingeht. Deshalb ist nach § 72 Absatz 1 auch die Betriebsvertretung befugt, die Anzeige zu erstatten und den Antrag zu stellen. In ihrem Interesse liegt es am ehesten, daß die ArbeitnehmerInnen so schnell wie möglich in den Genuß des Geldes kommen. Unverzüglich nach Eingang der Anzeige hat das Arbeitsamt dem Betrieb mitzuteilen, ob die allgemeinen und betrieblichen Voraussetzungen für die Gewährung von Kurzarbeitergeld vorliegen. Anschließend muß der/die ArbeitgeberIn dem Arbeitsamt alle Voraussetzungen für die Leistungsgewährung nachweisen, die Höhe der Ansprüche ausrechnen und das Geld auszahlen. Er/sie erhält das Kurzarbeitergeld vom Arbeitsamt dann nachträglich für den Zeitraum, für den es beantragt worden ist.

Konkurs

ausfallgeld

Voraussetzungen. Konkursausfallgeld nach §§ 141a ff. AFG erhalten ArbeitnehmerInnen eines Betriebes, in dem die Gesamtvollstreckung über das Vermögen des Arbeitgebers eröffnet worden, der Eröffnungsantrag wegen geringen Vermögens abgelehnt oder die Betriebstätigkeit wegen Aussichtslosigkeit ohne Antrag auf Gesamtvollstreckung vollständig beendet worden ist. Das Konkursausfallgeld ersetzt den ArbeitnehmerInnen gemäß § 141d den vollen Nettolohn für die letzten drei Monate vor Eröffnung der Gesamtvollstreckung oder Ablehnung des Eröffnungsantrages, soweit der Arbeitgeber nicht mehr bezahlt hat. Arbeitet jemand in Unkenntnis des Ablehnungsbeschlusses weiter, zahlt die Arbeitsverwaltung den ausgefallenen Lohn für die letzten drei Monate vor dem Zeitpunkt, an dem der/die ArbeitnehmerIn von dem Beschluß erfährt (§ 141b Absatz 4).

Verfahren. Auch das Konkursausfallgeld wird nur auf Antrag gewährt. Der Antrag muß gemäß § 141e Absatz 1 innerhalb von zwei Monaten nach Eröffnung der Gesamtvolstreckung gestellt werden, andernfalls verfällt der Anspruch. Nur beim Nachweis schuldloser Versäumnis der Frist wird diese entsprechend aufgeschoben. Die Feststellung der Höhe des nicht erfüllten Lohnanspruchs obliegt gemäß § 141e dem Arbeitsamt. Alle Personen, die zu dieser Feststellung beitragen können, sind zur Auskunft gegenüber dem Arbeitsamt verpflichtet, insbesondere der Arbeitgeber. Ist die Feststellung in angemessener Zeit trotzdem nicht möglich, kann zunächst das Konkursausfallgeld durch Vergleich mit dem Lohn vergleichbarer ArbeitnehmerInnen festgesetzt werden. Sollte der Anspruch tatsächlich höher sein, muß das Konkursausfallgeld nachträglich in der richtigen Höhe fesgesetzt werden.

Schließlich gibt es nach § 141f noch die Möglichkeit eines Vorschusses. Voraussetzung dafür ist ein Antrag des Arbeitnehmers, die Vorlage der letzten Lohnbescheinigung und eine schriftliche Erklärung des Arbeitgebers, Betriebsrates, Verwalters oder Lohnsachbearbeiters über den Umfang der nicht erfüllten Lohnansprüche. Das Arbeitsamt ist gemäß § 141n verpflichtet, die während des Zeitraums der Gewährung von Konkursausfallgeld nicht entrichteten Pflichtbeiräge zur gesetzlichen Kranken-, Renten- und Arbeitslosenversicherung an die zuständige Einzugsstelle (Krankenkasse) auf deren Verlangen abzuführen.

Sibylle Röseler

Die ersten 15 Teile der Serie können gegen 6 DM bestellt werden bei: taz-Archiv, z. Hd. Randy Kaufmann, Kochstr. 18, 1 Berlin 62

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