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■ ArbeitslosengeldKürzung Rechtens

Kassel (dpa) – Die am 1. Januar 1994 in Kraft getretene Kürzung des Arbeitslosengeldes von 63 auf 60 Prozent des Durchschnittslohnes vor der Arbeitslosigkeit verstößt nicht gegen das Grundgesetz. Das hat das Kasseler Bundessozialgericht in einer gestern veröffentlichten Entscheidung unterstrichen (Az.: 7 RAr 66/95). Das Gericht wies das Argument des Klägers zurück, wonach das Defizit der Bundesanstalt für Arbeit, mit dem das Spargesetz begründet wurde, nicht durch zu hohe Leistungen, sondern durch unzulässige „Fremdlasten“ entstanden sei.

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