: Kündigungsschutz
Arbeitnehmer müssen nach einer Entscheidung des Arbeitsgerichts Hamburg auch dann weiterbeschäftigt werden, wenn Firmen Betriebsteile wie Kantinen oder Reinigungsdienste ausgliedern. Das Gericht urteilte jetzt, daß die Kündigung einer Putzfrau durch die Evangelische Stiftung Alsterdorf im Zuge der Vergabe von Reinigungsarbeiten an eine externe Firma unwirksam ist (Az. 21 Ca 392/93). Fremdfirmen übernehmen, so das Gericht, mit den Aufgaben auch die Pflichten des bisherigen Arbeitgebers. Die Weiterführung derselben Geschäftstätigkeit beinhalte somit auch den üblichen Kündigungsschutz.
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