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In den Kommentaren liest sich sehr gut, wie der Populismus in Deutschland funktioniert. Es geht plötzlich nicht mehr um Statistik, es geht um Einzelfälle. Dabei kritisieren BürgerInnen dann nicht die massive Gewalt von Seiten der Repressionsorgane und die Durchsetzung mit Zwang in fast allen Lebensbereichen. Es ist volksgemeinschaftlich viel effektiver, wenn man sein Gutmenschentum an Einzelfällen abarbeitet. Unsere Gesellschaft tendiert immer stärker in Richtung Dystopie und keine/r beschwert sich. Der Populismus funktioniert eben und bestimmte unerwünschte TeilnehmerInnen dieser Gesellschaft kann man "wegsperren - und zwar für immer" oder vielleicht gleich töten. Menschenrechte muss man sich ja schließlich verdienen, nicht? Rechtsstaatlichkeit verliert ihren Sinn völlig, wenn es keine klaren, sinnvollen Richtlinien mehr gibt und immer alles Ermessenssache ist.
Sicherheitsverwahrung kann Vorbeugung und Kontrolle von Enlassenen nicht ersetzen. Nebenbei: Wieviele Pfarrer/Patres aus dem Kloster Ettal sitzen eigentlich in Sicherheitsverwahrung?
Wie wäre es mit der Einführung von Konzentrationslagern für Leute, die uns nicht gelegen kommen.
Sicherheitsverwahrung hat ja auch wenig mit bereits begangenen Straftaten zu tun, sondern mit der Verhinderung zu erwartener Straftaten. Es geht auch mal nicht um das Wohlergehen von Starftätern sondern um den Schutz der Bevölkerung vor wahrscheinlichen Rückfällen. Das Gemeinwohl steht wohl nach der Meinung des Autors unter dem Wohl von Straftätern.
Mit der Argumentation des Autors stehen wir kurz vor der Forderung der Abschaffung von Strafen, weil ja Strafen die Straftäter negativ beeinträchtigen könnten.
Man sollte Herrn Breivik sofort entlassen werden, natürlich unter einer neuen Identität. Dieses radikale Sicherheitsdenken ist einfach zum kotzen!
Dieses Mal sollen Funkgeräte der Hisbollah-Miliz detoniert sein, in mehreren Gebieten auch Solaranlagen. Die Extremisten kündigen Vergeltung an.
Kommentar Sicherungsverwahrung: Zeit, sich zu gruseln
Dass die Länder sogar entlassene Straftäter wieder in Verwahrung nehmen wollen, zeigt zu welchen Exzessen ein radikalisiertes Sicherheitsdenken führt.
Die Debatte um die nachträgliche Sicherungsverwahrung hat hohe symbolische Bedeutung. Hier wird der Grundkonflikt von Freiheit versus Sicherheit auf den Punkt gebracht. Muss ein Straftäter die ganze Haftzeit über bangen, ob er nach Verbüßung der Strafe überhaupt entlassen wird? Die Justizminister wollen die nachträgliche Anordnung der Sicherungsverwahrung wieder einführen, FDP-Bundesministerin Leutheusser-Schnarrenberger lehnt dies ab.
Dabei geht es nicht um viele Fälle. Wie die Praxis der vergangenen Jahre gezeigt hat, entpuppt sich ein Straftäter nur ganz selten erst in der Haft als nachhaltig gefährlich. Meist war dies schon vorher bekannt. Doch eine nachträgliche Korrektur des Strafurteils ist aus rechtsstaatlichen Gründen nicht möglich. Da waren unsere Gerichte zurecht streng und würden es wohl auch bei einer Neuregelung bleiben.
Die Länder sollten lieber dafür sorgen, dass entlassene Straftäter ordentlich betreut werden und eine neue Lebensperspektive entwickeln können. Das forderte auch das Karlsruher Urteil im Mai: Ziel muss sein, dass Straftäter nach Verbüßung ihrer Strafe wieder in Freiheit leben können.
Dass die Länder sogar entlassene Straftäter wieder in Verwahrung nehmen wollen, zeigt zu welchen Exzessen ein radikalisiertes Sicherheitsdenken führt. Ein Zusammenhang mit bereits verübten Straftaten ist da kaum noch zu erkennen. Der Schritt ist dann nicht mehr weit, vermeintlich gefährliche Menschen schon einzusperren, bevor sie überhaupt ein Verbrechen begangen haben. Wer alle Risiken vermeiden will, kann dies sicher gut begründen. Wer aber lieber in einem freiheitlich orientierten Rechtsstaat leben will, kann sich da nur noch gruseln.
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Kommentar von
Christian Rath
Rechtspolitischer Korrespondent
Geboren 1965, Studium in Berlin und Freiburg, promovierter Jurist, Mitglied der Justizpressekonferenz Karlsruhe seit 1996 (zZt Vorstandsmitglied), Veröffentlichung: „Der Schiedsrichterstaat. Die Macht des Bundesverfassungsgerichts“ (2013).