Kommentar Haftbefehle für Steuerfahnder: Zwielichtige Schweizer Belege
Die Schweiz erlässt Haftbefehle gegen deutsche Steuerfahnder und verhandelt gleichzeitig über ein Abkommen. Auch in Deutschland ist der kauf illegaler Steuerdaten umstritten.
D a hat die Schweiz nun einiges zu erklären. Warum wird erst jetzt ein Haftbefehl gegen drei Wuppertaler Steuerfahnder verhängt, rund zwei Jahre nach dem Ankauf einer illegal kopierten CD mit Steuerdaten? Warum erfolgt der Coup gerade zu einem Zeitpunkt, an dem die Verhandlungen über das Deutsch-Schweizer Steuerabkommen vor dem Scheitern stehen? Das sieht schon sehr danach aus, als ob die Schweiz hier versucht, Druck auszuüben.
Finanzminister Schäuble, der das Abkommen zur Legalisierung Schweizer Schwarzgelds retten will, wies sogar ausdrücklich darauf hin, dass es solche Verwicklungen bei Abschluss des Vertrags künftig nicht mehr geben könne. Tendenziell ist das richtig – aber nicht, weil die Schweiz sich dann zurückhalten will, sondern weil Deutschland sich verpflichten würde, keine zwielichtigen Schweizer Beweismittel mehr zu besorgen.
Bei allem Ärger sollte nicht übersehen werden, dass der Ankauf illegal kopierter Steuerdaten auch nach deutschen Recht umstritten ist. Das Bundesverfassungsgericht hat Ende 2010 nur entschieden, dass die Nutzung solcher Daten zulässig ist – selbst wenn der Ankauf durch die Steuerfahndung möglicherweise illegal war.
Sinnvoll wäre es deshalb, eine klare Rechtsgrundlage für den Ankauf illegal gewonnener Beweismittel zu schaffen. Diese Erlaubnis sollte auf Beweismittel beschränkt werden, die aus Staaten stammen, in denen keine ausreichende Rechtshilfe zu erwarten ist, zum Beispiel weil sie die Beihilfe zu Straftaten zum volkswirtschaftlichen Geschäftsmodell machen, wie etwa die Schweiz als Fluchtort der Steuerhinterzieher. Nur in solchen Fällen darf der Staat einen Anreiz für Straftaten im Ausland schaffen, indem er den Ankauf der Ware auch noch belohnt.
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