: Kleine Begriffslehre über „Flüchtlinge“, „Deportierte“ und „Zwangsumgesiedelte“
Zwei Wochen nach Beginn des Krieges um das Kosovo sind Hunderttausende Albaner auf der Flucht. „Flüchtlinge“ im Sinne des Völkerrechtes sind sie damit jedoch nicht in jedem Fall. Das Flüchtlingskommissariat der Vereinten Nationen (UNHCR), das sich derzeit weltweit um 22 Millionen aus politischen Gründen Heimat- und Obdachlose kümmert, unterscheidet bei seiner Klientel zwei Kategorien: Als „Flüchtlinge“ bezeichnet es Menschen, die sich gegen ihren Willen außerhalb der Grenzen ihres Herkunftslandes aufhalten. Wer aus seinem Haus verjagt wurde, jedoch noch keine Grenze überschritten hat, ist im Sinne dieser Definition ein „Binnenvertriebener“.
Vorsicht ist geboten mit dem Wort „Deportation“. In der vierten Genfer Konvention über das Verbot von Deportationen ist der Vorgang völkerrechtlich umschrieben als „erzwungene Verschleppung von Individuen oder zivilen Bevölkerungsgruppen“ aus einem im Kriege besetzten Gebiet zu dem Zweck, „sie in Arbeits- oder Vernichtungslagern zu internieren“. Bis zum Beweis des Gegenteils kann davon im Kosovo noch keine Rede sein.
Im Unterschied zur „Deportation“ wird in dem Abkommen der Begriff der „Zwangsumsiedlung“ umschrieben als „Verbringung von Individuen oder Bevölkerungsgruppen unter militärischem Zwang“. Dies kann zu „unrechtmäßigen Zwecken“ geschehen oder auch aus „Gründen der Sicherheit, Gesundheit, Hygiene oder Ernährung“. AFP
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