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Klare Worte der Welt-AntidopingagenturIllegale UV-Bestrahlung

Jürgen Michael Steinacker hält die UV-Behandlung von Blut seit 2005 für ein Dopingvergehen. Der Wada-Experte widerspricht damit Eisschnellläuferin Claudia Pechstein.

Welt-Antidopingagentur: klare Message, mäßige Durchschlagskraft. Bild: dapd

BERLIN taz | "In Dopingfragen spielen Emotionen immer eine große Rolle." Das weiß Jürgen Michael Steinacker spätestens seit seiner Berufung in die Medizin-Kommission der Welt-Antidopingagentur am 1. Januar dieses Jahres. "Ich sehe meine Aufgabe darin, rationale, wissenschaftlich fundierte Argumente einzubringen."

Das hat der renommierte Sportmediziner aus Ulm nun auch in der Diskussion über den Erfurter Sportmediziner Andreas Franke getan; der ehemalige Arzt am Erfurter Olympiastützpunkt hat das Blut von diversen Sportlern mit UV-Licht behandelt. Claudia Pechstein, die auch zu Frankes Patienten gehörte, behauptet, diese Methode sei bis Ende 2010 erlaubt gewesen. Der Professor aus Ulm widerspricht ihr in einem Schreiben, das der taz vorliegt.

Seit 2005 sei die Verwendung von Blut oder Blutbestandteilen, seien sie aus eigenem oder fremdem Blut hergestellt, grundsätzlich verboten. Dies sei im Abschnitt M1.1 der Wada-Verbotsliste festgelegt, stellt Steinacker fest. "Dabei gilt jede Entnahme von Blut und eine Wiedereinbringung in die menschliche Blutbahn als Doping, wenn es rote Blutzellen enthält."

Genau das wird bei der UV-Methode getan. Der Arzt entnimmt 50 Milliliter Blut, reichert es mit einem Gerinnungshemmer an (zehn Milliliter), bestrahlt es in einer Apparatur mit UV-Licht und spritzt das behandelte Blut anschließend wieder in die Vene seines Patienten. Davon erhofft man sich positive Effekte wie bessere Fließeigenschaften des Blutes. Dabei sei es nicht von Belang, erklärt Steinacker, ob die Methode nun wirklich einen leistungssteigernden Effekt habe.

Manipulation und Reinfusion von Blut ist verboten

Steinacker: In einem solchen Fall sei nur zu betrachten, "ob die Methode oder Substanz verboten war, alle anderen Fragen können allenfalls bei der Strafzumessung beachtet werden". Und weiter: "Wenn ein Arzt seinen Athleten versichert, seine Methoden seien erlaubt, macht er sich zusätzlich gegenüber den Athleten wegen seiner besonderen Garantenstellung haftbar und hat eine besondere Verantwortung." Franke hatte den Sportlern stets versichert, sie gingen kein Risiko mit der Bestrahlungsmethode ein.

Wenn man so will, ist die UV-Methode seit 2011 sogar doppelt verboten, denn seinerzeit nahm die Wada folgenden Passus in ihr Regelwerk auf: "Die wiederholte Entnahme, Manipulation und Reinfusion von Blut ins Kreislaufsystem ist verboten." Für die UV-Eigenblutmethode hätte es darüber hinaus auch keine "medizinischen Ausnahmegenehmigungen" von der Nada gegeben, weil es für diese "Außenseitermethode" keine wissenschaftlich gesicherten Beweise gebe.

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2 Kommentare

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  • S
    Sam17

    Sportrecht ist kein Strafrecht und Blutdoping ist keine Straftat. Es gibt keine Pflicht, Vergehen gegen den Anti-Doping-Code zu verfolgen. Seit Jahren weiss die Polizei, dass viele Autofahrer viel zu schnell fahren - und kontrolliert mal hier und da ... aber wer erwischt wird, der wird auch bestraft.

     

    Das ist auch alles ziemlich egal: wer in den letzten Jahren ohne eindeutige medizinische Indikation Blut entnahm oder entnehmen ließ, das Blut manipulierte oder mit eigenem oder fremden Blut Infusionen vornahm, der ist entweder reichlich dümmlich oder ungeheuer dreist. Beides gehört bestraft.

  • J
    JoJo0802

    WADA (und die NADA) kennen die beanstandete Methode von Dr. Franke seit 2007 (wurden offiziell vom OSP Thüringen informiert) und haben jahrelang NICHTS unternommen. Nun (2012) soll die Methode angeblich seit Jahren verboten sein?

     

    Wenn dies so wäre, hätte sich die beiden Institutionen wegen Beihilfe gem. §27 STGB strafbar gemacht: "Als Gehilfe wird bestraft, wer vorsätzlich einem anderen zu dessen vorsätzlich begangener rechtswidriger Tat Hilfe geleistet hat". Erläuterung hierzu aus WIKIPEDIA: „Eine Beihilfe liegt dann vor, wenn jemand (der Gehilfe) vorsätzlich einen Täter bei der Begehung einer Straftat (erfolgreich) unterstützt. Legaldefinitorisch: jede Handlung, die geeignet ist, die Haupttat zu fördern.“

     

    Ohne die Duldung und Genehmigungen von NADA/WADA wäre bereits 2007 der Spuk beendet worden. So aber haben die beiden Institutionen diese Behandlungsform ("Haupttat") jahrelang weiter gefördert.

     

    Der betroffene Arzt und die behandelten Sportler hingegen befanden sich gem. §17 STGB in einem Verbotsirrtum, da sie den offiziellen Genehmigungen und Handlungen der zuständigen Institutionen (zwangsläufig) vertrauen mussten und „den Irrtum nicht vermeiden konnten“.

     

    Herr Steinacker kann sich nur deshalb so klar und abweichend von der bisherigen offiziellen WADA-Meinung äußern, weil er erst seit dem 01. Januar 2012 in der Medizin-Kommission der Welt-Antidopingagentur ist. So muss er sich auch nicht persönlich für evtl. Vergehen der WADA in der Vergangenheit verantworten. Interessant wäre für die Bewertung deshalb einzig und allein die Aussagen von den Verantwortlichen, die ggf. wegen Beihilfe zur Verantwortung gezögen würden...