Klage gegen Atommülllager scheitert: Weg frei für Schacht Konrad
Schlappe für die Gegner des geplanten Atommüllendlagers Schacht Konrad in Salzgitter: Das Verfassungsgericht hat keine Bedenken gegen die Errichtung und nahm eine Beschwerde nicht an.
Das Atommüllendlager Schacht Konrad in Salzgitter verstößt nicht gegen das Grundgesetz. Dies entschied jetzt das Bundesverfassungsgericht. Die Gefahr von Schäden, die erst spätere Generationen betreffen, kann nicht mit Verfassungsbeschwerde geltend gemacht werden.
Schacht Konrad ist das deutsche Endlager für schwach- und mittelradioaktive Abfälle. Das Endlager im ehemaligen Eisenerzbergwerk bei Salzgitter soll 2014 in Betrieb gehen und bis zu 270.000 Kubikmeter schwach- und mittelradioaktiver Abfälle aufnehmen - etwa kontaminierte Schutzkleidung, Werkzeuge oder Anlageteile. Hoch radioaktive Abfälle werden dort nicht eingelagert. Mengenmäßig gehören 90 Prozent des deutschen Atommülls in diese Kategorie, die zusammen aber nur 0,1 Prozent der Radioaktivität aufweisen. Hochradioaktive Brennelemente sollen in einem anderen, noch nicht bestimmten Endlager landen, zum Beispiel in Gorleben.
Laut dem Bund für Umwelt und Naturschutz (BUND) sei es jedoch nur eine Frage der Zeit, wann der Atommüll im Schacht Konrad mit Grundwasser in Berührung käme. Die niedersächsische Landesregierung hatte 2002 die Genehmigung für Schacht Konrad erteilt. Dagegen klagte der Bauer Walter Traube, der direkt neben der Schachtanlage einen Getreidehof betreibt. Bisher scheiterte er aber in allen Instanzen, zuletzt 2007 beim Bundesverwaltungsgericht in Leipzig und jetzt auch in Karlsruhe. Er klagte sowohl gegen das Atomgesetz als auch gegen die konkrete Genehmigungsentscheidung.
Die Regelung im Atomgesetz zur Endlagerung von Atommüll sind nach Ansicht der Verfassungsrichter mit dem Grundgesetz vereinbar. Der Gesetzgeber habe seine Schutzpflicht für Leib und Leben erfüllt, weil er für die Genehmigung einer Anlage die nach dem Stand von Wissenschaft und Technik erforderlich Vorsorge gegen Schäden vorschrieb. Dies ist im deutschen Umweltrecht der anspruchsvollste Standard, der sich nicht nur am technisch Machbaren orientiert. Ein nach den Maßstäben praktischer Vernunft nicht mehr in Rechnung zu stellendes "Restrisiko" müsse aber hingenommen werden, so die Richter.
Die Entscheidung war in Karlsruhe nicht von einem achtköpfigen Senat, sondern nur von einer dreiköpfigen Kammer getroffen worden, denn die Anforderungen an Endlager seien die gleichen wie an AKWs und an Zwischenlager. In beiden Fällen habe Karlsruhe aber die gesetzlichen Regeln bereits für verfassungskonform erklärt. Insofern kommt die jetzige Entscheidung nicht überraschend. Auch die Hinnahme eines atomaren "Restrisikos" ist nicht neu, sondern wurde erstmals 1978 in der Entscheidung zum Schnellen Brüter in Kalkar formuliert.
Das Gericht konnte außerdem im Atomgesetz keinen Verstoß gegen das 1992 eingeführte Staatsziel Umweltschutz erkennen. Der Gesetzgeber habe einen weiten Spielraum bei der Verwirklichung von Staatszielen. Zudem sei eine parlamentarische Entscheidung über das konkrete Endlagerkonzept nicht erforderlich gewesen. Schließlich sei auch durch die nicht rückholbare Einlagerung von Atommüll die Handlungsfähigkeit der Politik in der Zukunft nicht unzulässig eingeschränkt worden.
Die eigentlichen Rechtsprobleme der Endlagerung liegen nach Ansicht des Bundesverfassungsgerichts nicht im Atomgesetz, sondern bei der konkreten Genehmigungsentscheidung. Doch auch hier hatte die Verfassungsbeschwerde keinen Erfolg, da die spezifisichen Risiken der Endlagerung "erst in der (fernen) Zukunft" relevant werden. Traube habe kein persönliches Grundrecht auf Verhinderung von Gefährdungen, die erst "nach seinen Lebzeiten" eintreten werden. Ein einklagbares Grundrecht das Schäden für Umwelt und nachfolgende Generationen abwehrt, sei im Grundgesetz nicht enthalten, bekräftigten die Richter.
Gegen diese Entscheidung sind keine weiteren Rechtsmittel möglich. Atomkraftgegner kündigten schon für Donnerstag Abend eine Protestkundgebung in Salzgitter an. Sie kritisierten, dass keine Klagen zur Langzeitsicherheit eines Endlagers möglich sein sollen. "Das öffnet dem unverantwortlichen Umgang mit Atommüll Tür und Tor", sagte Endlager-Kritiker Peter Dickel. AZ: 1 BvR 1178/07
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