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Archiv-Artikel

in kürze ERST MAHNEN, DANN GEHEN Klage abgewiesen

Ein Mitarbeiter muss bei einer fristlosen Kündigung seinen Arbeitgeber zuvor abmahnen. Das sei Voraussetzung für spätere Schadensersatzansprüche wegen des Arbeitsplatzverlustes, so das rheinland-pfälzische Landesarbeitsgericht. Es wies damit eine Zahlungsklage gegen einen früheren Chef ab. (Az.: 4 Sa 653/04). (dpa)