in kürze ERST MAHNEN, DANN GEHEN : Klage abgewiesen
Ein Mitarbeiter muss bei einer fristlosen Kündigung seinen Arbeitgeber zuvor abmahnen. Das sei Voraussetzung für spätere Schadensersatzansprüche wegen des Arbeitsplatzverlustes, so das rheinland-pfälzische Landesarbeitsgericht. Es wies damit eine Zahlungsklage gegen einen früheren Chef ab. (Az.: 4 Sa 653/04). (dpa)