: Kirche sieht nix von ALG-Abzug
BERLIN afp ■ Der Pauschalabzug der Kirchensteuer bei der Berechnung des Arbeitslosengeldes ist noch rechtens. Das entschied das Landessozialgericht Berlin. Noch gehörten deutlich mehr als die Hälfte aller Arbeitnehmer einer Kirchensteuer erhebenden Kirche an. Zudem gehe es nur um die Berechnung des Arbeitslosengeldes; tatsächlich werde kein Geld an die Kirchen abgeführt. Das ALG wird nach der Höhe des Nettoeinkommens berechnet. Um dies zu vereinfachen, wird bei allen Arbeitslosen gleich verfahren und das Brutto pauschal um alle Abzüge vermindert. Hierzu gehört bisher auch die Kirchensteuer. Arbeitslose, die keiner Kirche angehören, zogen dagegen bereits mehrfach vor Gericht. Der Gesetzgeber hat auf die Abnahme der Kirchenmitglieder reagiert: Ab 2005 wird die Kirchensteuer aus der ALG-Berechnung herausgenommen. (Az: L 4 AL 45/03)