in kürze STÜTZE GEKÜRZT : Keine Nachzahlung
Kommt ein Sozialhilfeempfänger trotz unzulässig gekürzter Hilfe „über die Runden“, hat er kein Anrecht auf Nachzahlung. Das Recht sehe keine Hilfeleistung für die Vergangenheit vor, entschied das Verwaltungsgericht Mainz (Az 2 K 31/03.MZ). (dpa)