in kürze GENITALVERSTÜMMELUNG : Keine Abschiebung
Zum Schutz vor drohender Genitalverstümmelung in ihrer Heimat darf eine togoische Staatsangehörige nicht abgeschoben werden, so das VerwG Oldenburg. Sie sei wegen unmittelbar drohender Zwangsbeschneidung aus Togo geflohen, hieß es. Diese Gefahr bestehe bei ihrer Rückkehr immer noch (Az.: 7 A 92/03). (dpa)