in kürze „SEXSUCHT“ : Kein Kündigungsgrund
Ein Vermieter kann seinem Mieter nicht wegen „Sexsucht“ fristlos kündigen. Das Kölner Amtsgericht wies eine Räumungsklage zurück. Die „Ausübung außerehelicher sexueller Vorlieben in den eigenen vier Wänden“ sei kein Grund für fristlose Kündigung (Az: 211 C 256/01). (dpa)