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Kein Gesamtbetriebsrat bei Arbeiterwohlfahrt

Kassel (ap) - Die Arbeiterwohlfahrt darf nach einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts in Kassel auf Bundesebene keinen einheitlichen Gesamtbetriebsrat haben, weil die Kreis- und Bezirksverbände sowie die sonstigen Einrichtungen des Wohlfahrtsverbandes zusammen kein einheitliches Unternehmen bilden. Das Bundesarbeitsgericht stützte sich bei seiner Entscheidung auf das Betriebsverfassungsgesetz, das nur für mehrere Betriebe eines einheitlichen Unternehmens einen gemeinsamen Gesamtbetriebsrat erlaubt. (Aktenzeichen: Bundesarbeitsgericht 7 ABR 64/87)

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