: Kein Arbeitsnachweis nötig
Kassel (ap) - Betriebsratsmitglieder sind nicht verpflichtet, schriftliche Aufzeichnungen als Nachweis ihrer Arbeit im Betriebsrat anzulegen, entschied das Bundesarbeitsgericht. Der Arbeitgeber sei nicht berechtigt, die Betriebsratstätigkeit zu überwachen und zu kontrollieren. Andererseits könne er aber von den Betriebsratsmitgliedern verlangen, daß sie sich beim Verlassen ihres Arbeitsplatzes abmeldeten. (Aktenzeichen: Bundesarbeitsgericht 7 ABR 13/88)
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