■ Stichtag 30. September: Kassenwechsel
Der Beitritt in eine Krankenkasse muß keine Entscheidung fürs Leben sein. Denn seit Anfang 1997 können auch die pflichtversicherten Mitglieder einer gesetzlichen Kasse frei wählen, wo sie Mitglied werden wollen. Pflichtversichert ist, wer 1998 mit seinem Jahresbruttogehalt unter 75.600 Mark (West) oder 63.000 Mark (Ost) liegt. Der Stichtag für die Kündigung ist der 30. September des laufenden Jahres. Der Antrag auf Mitgliedschaft muß der neu gewählten Kasse bis zum 31. Dezember vorliegen; die Mitgliedschaft beginnt dann mit dem 1. Januar des folgenden Jahres. Freiwillig Versicherte und Selbständige haben eine Kündigungsfrist von nur zwei Monaten. Ein Sonderkündigungsrecht – mit einer Frist von zwei Monaten – besteht bei Eintritt in die Berufstätigkeit und bei einem Arbeitsplatzwechsel. Ebenfalls ein Sonderkündigungsrecht haben Pflichtversicherte und freiwillig Versicherte bei Beitragserhöhungen und Satzungsänderungen ihrer Kasse.
Vor allem für chronisch Kranke wie Neurodermitiker, Asthmatiker oder Diabetiker sowie Menschen, die Wert auf Naturheilverfahren legen, kann es sich lohnen, in eine Kasse zu wechseln, die besondere Behandlungsmethoden für diesen Personenkreis anbietet.
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