: Hürden für Zweckentfremdung
Hohe Hürden hat das Verwaltungsgericht für die Entlassung aus dem Zweckentfremdungsverbot von Wohnraum gesetzt. Eine Ausgliederung sei nur möglich, wenn ein Bewohnen nach dem Baurecht unzulässig wäre oder wenn die Wohnung nicht vom Markt angenommen werde. Ein Hausbesitzer hatte geltend gemacht, die Wohnung über einer Toreinfahrt sei weder bewohnbar noch dauerhaft vermietbar. Dies ließ die Kammer nicht gelten. Für den Vermieter sei zumutbar, durch Einhalten der Nachtruhe die Belastung auf ein erträgliches Maß zu senken (VG 16 A 54.95). Zugleich bestätigte das Gericht die Androhung von 20.000 Mark Zwangsgeld bei nicht fristgerechter Erfüllung.ADN
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