Homosexuellen-Rechte: Ehegattenzuschlag auch für Beamte

Beamte in gleichgeschlechtlichen Lebenspartnerschaften haben Anspruch auf den Ehegattenzuschlag. Das urteilte das Bundesverwaltungsgericht.

Können künftig besser füreinander sorgen - wenn sie verbeamtet sind: gleichgeschlechtliche Lebenspartner. Bild: ap

LEIPZIG afp | Beamte in eingetragener Lebenspartnerschaft haben Anspruch auf Hinterbliebenenversorgung und den sogenannten Ehegattenzuschlag. Der Zuschlag steht ihnen rückwirkend allerdings erst seit Juli 2009 zu, wie das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig mit mehreren am Freitag bekanntgegebenen Urteilen entschied (Aktenzeichen: 2 C 10.09, 21.09 und 2 C 47.09).

Weiter sprach das Gericht den Lebenspartnern Vergünstigungen für Auslandseinsätze verheirateter Beamter zu (Aktenzeichen: C 56.09 und C 52.09). Über Beihilfeleistungen soll der Europäische Gerichtshof entscheiden (AKtenzeichen: 2 C 23.09 und weitere). Der Lesben- und Schwulenverband in Deutschland (LSVD) wertete die Urteile insgesamt als "großen Erfolg".

Laut Gesetz werden Hinterbliebenenversorgung sowie der Familienzuschlag nur Eheleuten gewährt. 2001 wurde die eingetragene gleichgeschlechtliche Lebenspartnerschaft geschaffen, 2003 trat eine EU-Richtlinie in Kraft, die Diskriminierungen wegen der sexuellen Orientierung von Arbeitnehmern verbietet. 2009 entschied das Bundesverfassungsgericht, dass eine Bevorzugung der Ehe gegenüber Lebenspartnern im öffentlichen Dienst nicht mehr gerechtfertigt ist.

Ein Bundesbeamter wollte mit seiner Klage die Zusicherung erreichen, dass im Fall seines Todes sein Lebenspartner eine Hinterbliebenenversorgung wie ein Ehepartner erhält. Das Bundesverwaltungsgericht gab ihm recht: In Bezug auf die Hinterbliebenenversorgung seien Lebens- und Ehepartner in einer völlig vergleichbaren Situation, "so dass sich die Vorenthaltung der Hinterbliebenenversorgung als unmittelbare Diskriminierung darstellt". Ähnlich argumentierten die Leipziger Richter bei verschiedenen Zulagen und Hilfen, die verheiratete Beamte bekommen, wenn sie im Ausland arbeiten.

Auf die Klage eines Bundesbeamten und eines Beamten des Landes Schleswig-Holstein hin sprach das Bundesverwaltungsgericht den Homo-Partnern auch den Familienzuschlag zu. Dies gelte allerdings erst ab Juli 2009. Denn der Zuschlag für Ehepaare sei auch dadurch begründet worden, dass Eheleute in der Regel Kinder bekommen und dadurch finanzielle und berufliche Nachteile erleiden. Erst 2009 habe das Bundesverwaltungsgericht für Deutschland verbindlich entschieden, dass diese Begründung nicht mehr trägt.

Mehrere Klagen zur Beihilfe legte das Bundesverwaltungsgericht dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) in Luxemburg vor. Die Beihilfe deckt für Beamte und ihre Familien einen Großteil der Krankenversicherung ab. Der EuGH soll prüfen, ob es sich um eine Sozialleistung oder letztlich um Arbeitsentgelt handelt. Nur im zweiten Fall würde die EU-Richtlinie zur Gleichbehandlung greifen.

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