Hartz-IV vor Bundessozialgericht: Mehr als der Rückkaufwert
Wegen zweier Monaten Hartz-IV-Bezug soll eine Frau ihre Lebensversicherung vorzeitig kündigen. Die Frau wehrt sich – mit einem Teilerfolg.
KASSEL/SCHLESWIG dpa | Die Anrechnung bestimmter Lebensversicherungen als Vermögen bei Hartz-IV-Empfängern bleibt vorerst ungeklärt. Das Bundessozialgericht (BSG) in Kassel verwies am Donnerstag einen entsprechenden Streit an das Landessozialgericht Schleswig-Holstein (LSG) zurück. Im konkreten Fall hatte das zuständige Jobcenter einer Frau aus Nordfriesland Hartz IV nicht bewilligt, weil sie eine Lebensversicherung im Rückkaufwert von 6500 Euro hatte.
Das LSG hatte entschieden, dass der Verlust von 16,7 Prozent bei der Auflösung der Versicherung zumutbar sei. Dem folgte das BSG nicht: Statt nur auf den Rückkaufwert zu achten, müssten auch die Laufzeit des Vertrages, die Ablaufleistung oder die Kündigungsfrist berücksichtigt werden, urteilten die Richter. Das LSG muss nun neu verhandeln.
Der BSG-Senat ließ in der Verhandlung offen, ob es überhaupt möglich ist, einen bestimmten Prozentsatz an vertretbarem Verlust festzusetzen. Der Streitfall betrifft nur Verträge, die nicht bereits bis zum Rentenalter festgelegt sind.
Zudem fehle es im LSG-Urteil an Feststellungen wegen einer möglichen besonderen Härte, urteilten die höchsten deutschen Sozialrichter. Denn die Frau war nur für zwei Monate auf Hartz IV angewiesen, danach hatte sie einen Job.
„Die Zurückverweisung ist ein Erfolg. Was dann wird, ist die spannende Frage“, sagte der Anwalt der Frau. Er betonte, er habe sich einen festen Wert gewünscht. „Ein Sechstel ist eine Menge, und das fließt nur der Bank zu.“
Der Vertreter des Kreises in Nordfriesland hatte dagegen argumentiert, einen unwirtschaftlichen Rückkaufwert könne es nicht geben, denn alles habe genau den Preis, den ein anderer für etwas zu bezahlen bereit sei.
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