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HARTZ-IV-LEISTUNGEN Nicht rückwirkend

Hartz-IV-Gelder können nicht rückwirkend beantragt werden. Nach dem Urteil des Sozialgerichts NRW ist für den Zahlungsbeginn maßgeblich der Tag, an dem der Antrag bei der Behörde eingegangen ist. Die Beweislast, dass ein per Post an das Amt geschickter Antrag diese auch erreicht, liegt beim Antragsteller. (Az.: L 9 AS 69/07) (afp)