HARTZ-IV-EMPFÄNGER : Keine Gleitsichtbrille
Geringfügig beschäftigte Hartz-IV-Empfänger haben keinen Anspruch auf Kostenübernahme für eine bei der Arbeit benötigte Gleitsichtbrille. Eine solche Brille sei ein „Gegenstand des alltäglichen Gebrauchs“ und nicht in erster Linie zur Teilhabe am Arbeitsleben erforderlich, so das Mainzer Landessozialgericht (AZ: L 5 B 422/08 AS). (epd)