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■ ÖKO-TIPSGlockenlärm

Kirchenglocken, die nachts alle Viertelstunde schlagen, dürfen stillgelegt werden. Das Bundesverwaltungsgericht gab einer Stadt recht, die eine Glocke von 22 Uhr bis sechs Uhr zum Schweigen brachte, weil sich Nachbarn beschwert hatten (Az.: 7 C 25.91). Für den Stundenschlag in einem Wohngebiet gelten die selben Regeln wie für Gewerbelärm. Auf die Tradition kann sich die Kirche dabei heute nicht mehr berufen Es „darf nicht übersehen werden, daß das Glockengeläut seine Funktion als Zeitansage heute praktisch verloren hat. Das nichtsakrale Glockenschlagen kann deshalb auch nicht mehr dem Bereich kirchlicher Tätigkeit zugeordnet werden, in dem die allgemeinen Gesetze nur eingeschränkt gelten.“ 60 Dezibel -etwas lauter als Straßenverkehrslärm - sei für Einzelgeräusche wie Uhrenschlagen die Grenze, um noch Nachtruhe zu garantieren.

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