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Geldsperre für Ausgesperrte

■ Bundesverfassungsgericht bestätigt Streikparagraph / IG Metall: „Zynismus“

Karlsruhe (taz) – Kalt ausgesperrte ArbeitnehmerInnen haben auch weiterhin keinen Anspruch auf Geld vom Arbeitsamt. Das Bundesverfassungsgericht erklärte gestern den Paragraphen 116 Arbeitsförderungsgesetz (AFG), der dies seit 1986 so regelt, für verfassungsgemäß. Von einer „kalten Aussperrung“ wird gesprochen, wenn Firmen außerhalb des bestreikten Gebiets die Arbeit wegen angeblichen Materialmangels einstellen und in beiden Gebieten gleiche Tarifforderungen gelten.

Gegen die Neuregelung des Paragraphen 116 hatte die IG Metall geklagt. Sie fühlte sich in ihrer Streikfähigkeit beeinträchtigt. Zur Begründung ihres Urteils sagten die VerfassungsrichterInnen, die letzten Jahre hätten gezeigt, daß die Gewerkschaften durchaus aktionsfähig geblieben seien. Zugleich stellte die Karlsruher Entscheidung jedoch klar, daß es nicht hinnehmbar wäre, wenn es in Zukunft doch zu „strukturellen Ungleichheiten“ zwischen Gewerkschaften und ArbeitgeberInnen kommen würde. Bruno-Otto Bryde, Rechtsvertreter der mit einem eigenen Antrag beteiligten SPD-Fraktion, ist zufrieden: „In der rechtlichen Tendenz liegt das Urteil damit auf unserer Linie.“ Mit einem unmittelbaren Erfolg der Verfassungsklage hatte nach dem Streikerfolg der IG Metall in der diesjährigen Tarifrunde kaum jemand gerechnet. Die IG Metall sowie der DGB kritisierten das Urteil trotzdem.

IG-Metall-Chef Klaus Zwickel erklärte, damit habe sich die Bundesregierung mit ihrem Bestreben durchgesetzt, die Rechtslage im Arbeitskampf zugunsten der ArbeitgeberInnen zu verschieben. Der IG-Metall-Justitiar Michael Kittner betonte, das Gesetz habe nur deshalb noch bestehen können, „weil wir uns in der Vergangenheit noch behauptet haben“. Den Bundestag forderte er zu einer sofortigen Gesetzesnovelle auf. Abzuwarten, ob die IG Metall unumkehrbar geschädigt werde, sei „Zynismus“. Christian Rath

Seiten 5 und 10

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