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Freigänger dürfen Arbeit kündigen

Frankfurt (dpa) - Strafgefangene, die als Freigänger außerhalb der Vollzugsanstalt ein Arbeitsverhältnis eingehen, können dies ohne Zustimmung der Gefängnisleitung kündigen. Mit diesem Urteil beendete die 14.Kammer des Frankfurter Arbeitsgerichts einen Rechts ihres Gehaltes nicht ausbezahlt, weil diese ohne Zustimmung der Dienstleiterin der Vollzugsanstalt ihr Arbeitsverhältnis aufgegeben hatte. Als die Gefangene ohne Zustimmung der Gefängnisleitung ihren Arbeitsvertrag auflöste, behielt die Firma rund 500 Mark ihres Gehalts ein. Das Gericht verurteilte den Arbeitgeber zur Rückzahlung des Geldes.

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