: Fallobst
Wenn ein mit Backwaren beladener Kunde auf dem Weg von der Verkaufstheke zum Ladenausgang fällt, begründet dies nicht ohne weiteres den Beweis des ersten Anscheins, dies sei durch im Kundenbereich herabgefallene Krümel verursacht worden. Dies gilt jedenfalls dann, wenn der Fußbodenbelag nicht glatt, das Wetter trocken und keine näheren Anhaltspunkte zum Umfang etwa herabgefallener Krümel vorgetragen werden.
Aus einem Urteil des 20.
Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln zur „Verkehrssicherungspflicht innerhalb eines Backwarengeschäfts“
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