in kürze ÜBERBUCHTES HOTEL : Entschädigung möglich
Urlauber, die eine Flugreise nicht antreten können, weil ihr Hotel überbucht ist, haben Anspruch auf die Erstattung des Reisepreises und auf eine zusätzliche Entschädigung, so der BGH. Der Veranstalter sei nicht berechtigt, die Reisenden ohne deren Zustimmung an einem anderen als dem gebuchten Reiseort unterzubringen. (afp)