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Ende einer schönen Tradition

Münster (dpa/taz) – Frauen können von ihrem ehemaligen Verlobten künftig keinen Schadensersatz mehr verlangen, wenn sie in der Beziehung ihre Unschuld verloren haben. Das Amtsgericht Münster erklärte in einer jetzt in der Neuen Juristischen Wochenschrift veröffentlichten Entscheidung das sogenannte „Kranzgeld“ für verfassungswidrig (Az.: 50 C 628/92). Die Schadensersatzvorschrift im Bürgerlichen Gesetzbuch aus der Jahrhundertwende sei wegen der Ungleichbehandlung von Mann und Frau mit dem Grundgesetz nicht vereinbar, hieß es zur Begründung. Dieses Urteil wurde inzwischen auch vom Bundesverfassungsgericht gebilligt.

Die Karlsruher Richter meinten, daß die Entscheidung des Münsteraner Amtsrichters verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden wäre und nahmen die Verfassungsbeschwerde der Klägerin nicht zur Entscheidung an. Sie hatte ursprünglich 1. 000 Mark für ihre verlorene Unschuld verlangt. Das Amtsgericht erklärte, der „seelische Schmerz wegen des gebrochenen Verlöbnisses“ werde vom Mann nicht typischerweise geringer empfunden als von einer Frau. „Sexuelle Kontakte unter ernsthaft Verlobten gelten nicht nur in moralisch laxen Gesellschaftskreisen nicht mehr als anstößig.“ Zur Begründung ihrer Schadensersatzforderung hatte die Klägerin ausgeführt, nach dem Bruch des Verlöbnisses sei es nunmehr für sie nicht mehr leicht, einen anderen Mann zu finden. Sie kenne Männer, die großen Wert auf geschlechtliche Unbescholtenheit legten. Außerdem glaube sie, sie werde von ihren Freunden ausgelacht.