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Eingehaltene Bestimmungen

■ betr.: "Gauck-Behörde: Kritik wegen Brüsewitz-Recherche", taz vom 5.4.93

betr.: „Gauck-Behörde: Kritik wegen Brüsewitz-Recherche“,

taz vom 5.4.93

[...] Zu dem Artikel ist anzumerken, daß die von unserem Mitarbeiter Helmut Müller-Enbergs erarbeitete Fall-Analyse „Das Zusammenspiel von Staatssicherheit und SED nach der Selbstverbrennung des Pfarrers Oskar Brüsewitz aus Rippicha am 18. August 1976“ die Bestimmungen des Stasi-Unterlagengesetzes selbstverständlich genau einhält. Das gilt ganz besonders für die Einsichtnahme des Autors in personenbezogene Unterlagen, die das MfS zu Pfarrer Brüsewitz angelegt hatte. Eine Einwilligung der Witwe war hierzu nicht erforderlich. In der Studie sind im übrigen nur solche Akten verarbeitet, die sich auf Oskar Brüsewitz als Person der Zeitgeschichte beziehen und die „keine überwiegenden schutzwürdigen Interessen“ (§ 32 StUG) beeinträchtigen. Cornelia Bull, Referentin in der Pressestelle des Bundesbeauftragten für die Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik

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