Miethai & Co.: Eigenbedarf
■ Was tun bei Täuschung? Von Eve Raatschen
Für manche MieterIn gibt es nachdem sie die gemietete Wohnung wegen einer Eigenbedarfskündigung des Vermieters räumen mußte, ein böses Erwachen – die Wohnung findet sich im Abendblatt unter den Verkaufsanzeigen oder wird teurer an eine neue MieterIn weitergegeben.
In Fällen des vorgetäuschten Eigenbedarfs haben MieterInnen in der Regel zwar keine Möglichkeit mehr, in die alte Wohnung zurückzukehren – es besteht aber ein Anspruch auf Schadenersatz. Auch wenn der Eigenbedarf nach Ausspruch der Kündigung wegfällt, der Vermieter seine MieterIn aber nicht bis zur Räumung auf die veränderte Situation hinweist, besteht ein Zahlungsanspruch. Dies gilt nicht erst dann, wenn die MieterIn gerichtlich zur Räumung verurteilt wurde. Auch ein freiwilliger Auszug berechtigt zum Schadenersatz, wenn seine Ursache eine für berechtigt gehaltene Eigenbedarfskündigung war. Einigt man sich im Wege eines gerichtlichen Vergleichs auf einen Auszugstermin, kann in einigen Fällen ein späterer Ersatzanspruch ausgeschlossen sein. Weil es hier auf die Besonderheiten des konkreten Falles ankommt, empfiehlt sich eine genaue Beratung. Auch bei der Frage, wer beweisen muß, ob ein Kündigungsgrund bestanden hat, ist manchmal ein wenig Detektivarbeit und in jedem Fall eine konkrete Beurteilung des Einzelfalls wichtig.
Muß der Vermieter Ersatz leisten, so umfaßt dies u.a.
-die Umzugskosten
-Renovierungskosten für die neue Wohnung
-Inserats- und Maklerkosten
-Kosten für die erforderliche Anschaffung neuer Gardinen etc.
-Differenz zwischen alter und neuer Miete für die Dauer von circa zwei Jahren
-Anwalts- und Gerichtskosten
Die Beweislast für die Höhe des Schadens trifft die MieterIn, also Belege sammeln!
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