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Drei Abgeordnete müssen Ämter trennen

■ Landeswahlgesetz zwingt CDU- und SPD-Politiker zur Entscheidung / CDU-Fraktionschef bastelt sich einen Ausweg

Wenn der CDU-Fraktionsvorsitzende und Vorständler der Bank-Gesellschaft Berlin, Klaus- Rüdiger Landowsky, auf seine politische Zukunft angesprochen wird, antwortet er mit einer Standardformel. „Ich habe mich noch nicht entschieden.“ Spätestens bei der Nominierung der CDU-Kandidaten zur Abgeordnetenhauswahl im Oktober 1995 muß der 52jährige nicht nur den eigenen Parteifreunden reinen Wein einschenken, sondern auch seinen Kollegen im Geldgewerbe.

Erstmals tritt nämlich für die zweite Gesamtberliner Wahl eine Klausel des Landeswahlgesetzes in Kraft, das die Doppelfunktion von Abgeordnetenmandat und Geschäftsführungsposten in allen Institutionen ausschließt, an denen das Land mit mehr als 50 Prozent beteiligt ist. Da das Land mit 57 Prozent die Mehrheit an der Bank- Gesellschaft hält, ist Vorstandsmitglied Landowsky also zu einem baldigen Entschluß gezwungen. Doch der CDU-Multifunktionär, der Ende 1990 höchstpersönlich im damaligen Westberliner Abgeordnetenhaus dafür sorgte, daß die Unvereinbarkeitsklausel nicht in die Gesamtberliner Verfassung aufgenommen wurde, weiß den Ausweg aus seinem Dilemma: Sollte er aus der Bank-Holding ausscheiden, so erklärte er gegenüber der taz, bliebe ihm ja noch der Vorstandssitz in der Berliner Hypotheken- und Pfandbrief-Bank.

Ein Feld, auf dem Landowsky auch künftig trefflich parlamentarische und geschäftliche Interessen zusammenbringen kann. Denn für die hundertprozentige Tochter der Bank-Holding gelten nicht die Bestimmungen des Landeswahlgesetzes – das Abgeordnetenmandat bliebe ihm also erhalten.

Landowsky ist beileibe nicht der einzige, den der Paragraph 26 des Landeswahlgesetzes zur Umorientierung zwingt. Während der SPD- Abgeordnete Jürgen Lüdtke, Geschäftsführer der landeseigenen Wohnungsbaugesellschaft Weißensee, nicht mehr zur Wahl im Oktober antreten wird, möchte Landowskys Parteifreund Heinz- Viktor Simon gerne in der Politik verbleiben. Der 51jährige, der seit 1975 im Parlament sitzt, müßte dann allerdings seine Posten als stellvertretender Geschäftsführer Wohnungsbaugesellschaft Weißensee und Vorstandsvorsitzender der Gemeinnützigen Heimstätten AG (75 Prozent Landesbeteiligung) räumen.

Eine gesetzliche Änderung wäre „ja auch noch möglich, aber ich dränge da nicht“, meint Simon gegenüber der taz. Einen solchen Schritt schloß Landowsky aber definitiv aus. Ohnehin wird sich der Rechtsausschuß des Parlaments bei der Debatte über Verfassungsänderungen mit einer sehr weitreichenden Unvereinbarkeitsklausel beschäftigen. Daß diese in den Rang einer Verfassungsnorm erhoben wird, ist eher unwahrscheinlich. Schon die Enquetekommission hatte in ihrem Schlußbericht darauf hingewiesen, daß anderenfalls die „bisherige Regelung“ im Landeswahlgesetz „fortwirkt“. Severin Weiland

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