■ Dokumentation: Artikel 2 des Vertrags
(1) Die rumänischen Behörden werden rumänische Staatsangehörige, die sich illegal auf dem Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland aufhalten und deren Übergabe die deutschen Behörden beabsichtigen, ohne besondere Formalitäten selbst dann übernehmen, wenn sie nicht im Besitz eines gültigen Reisepasses sind, sofern nachgewiesen oder glaubhaft gemacht wird, daß diese Personen die rumänische Staatsangehörigkeit besitzen.
(2) Der Besitz der rumänischen Staatsangehörigkeit wird nachgewiesen durch
– Reisepässe für rumänische Staatsangehörige,
– andere von rumänischen Behörden ausgestellte Reisedokumente, Personalausweise,
sofern diese Dokumente die Gültigkeitsdauer nicht überschritten haben und vollständig sind.
(3) Der Besitz der rumänischen Staatsangehörigkeit kann glaubhaft gemacht werden durch
– Reisepässe, andere Reisedokumente oder Personalausweise, auch wenn deren Gültigkeitsdauer überschritten ist,
– Führerscheine,
– Arbeits- oder Angestelltenausweise,
– Seefahrerausweise,
– verläßliche Zeugenaussagen, vor allem rumänischer Staatsangehöriger,
– Aussage der betroffenen Person, sofern sie die rumänische Sprache beherrscht.
(4) Die rumänische Botschaft oder die rumänischen Konsularvertretungen in der Bundesrepublik Deutschland werden auf Antrag der zuständigen deutschen Behörden gegen Entgelt unverzüglich die für die Rückführung der zu übernehmenden Personen notwendigen Reisedokumente ausstellen.
(5) Die deutschen Behörden werden Personen, bei denen die Nachprüfung durch die rumänischen Behörden ergibt, daß sie bei der Übernahme nicht im Besitz der rumänischen Staatsangehörigkeit waren, zurücknehmen.
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