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„Die Gerichte sind der letzte Strohhalm“

Wenn die Politik untätig ist beim Tierschutz, hilft oft nur der Weg über die Gerichte. Doch die Möglichkeiten zu klagen sind aufgrund von Lobbyinteressen nur begrenzt, sagt die Tierrechtlerin Barbara Felde

Interview Friederike Gräff

taz: Frau Felde, Tierschutz ist schon 2002 als Staatsziel ins Grundgesetz aufgenommen worden. Hatte das eigentlich wahrnehmbare praktische Konsequenzen?

Barbara Felde: Leider zu wenig. Tierschutz steht im Prinzip auf gleicher Stufe wie die menschlichen Grundrechte. Aber wenn der Tierschutz mit anderen Grundrechten wie Wissenschaftsfreiheit oder Religionsfreiheit kollidiert oder der Beruf des Tierhalters betroffen ist, darf man oft dennoch schreckliche Dinge mit Tieren machen.

taz: Woran liegt das?

Felde: Das liegt daran, dass die Staatszielbestimmung Tierschutz letztlich an den Staat gerichtet ist, der Gesetze machen muss, die Tiere wirksam schützen. Man kann das als Staat aber auch ignorieren. Und dann passiert nicht viel, weil es nicht einklagbar ist. Das ist eben das große Problem.

taz: Wie sieht das zum Beispiel bei der Genehmigung von Tierversuchen aus – wer vertritt da die Perspektive der Tiere?

Felde: Wer einen Tierversuch machen will, braucht dafür eine behördliche Genehmigung. Das heißt, im ersten Schritt ist eigentlich die Behörde zu der Abwägung zwischen Tierschutz und Forschungsgrundrecht verpflichtet, und ob hier den Tieren vermeidbares Leid zugefügt wird. Wenn die Behörde den beantragten Tierversuch einfach durchwinkt, dann ist tatsächlich keiner da, der etwas dagegen tun kann. Nur wenn die Behörde ablehnt, kann derjenige, der den Tierversuch machen will, sich gerichtlich dagegen wehren. Aber auf dem umgekehrten Weg kann keiner etwas tun. Ganz kleine und nicht effektive Ausnahme sind die Bundesländer, in denen die sogenannte tierschutzrechtliche Verbandsklage ­installiert ist.

taz: Was ist das?

Felde: Damit haben Tierschutzvereine die Möglichkeit zu klagen. Aber etwa im Bereich der Tierversuche ist es so, dass man nur eine Feststellungsklage erheben kann. Das bedeutet, dass am Ende nur ein Urteil herauskommt, bei dem das Gericht feststellt, ob die Tierversuchsgenehmigung, richtig oder falsch war. Aber selbst, wenn das Gericht entscheidet, dass die Genehmigung falsch war, ist der Versuch längst durchgeführt und die Entscheidung bringt keinem Tier mehr etwas.

taz: Ist die Verbandsklage also ein stumpfes Schwert?

Felde: Man müsste sie in allen Bundesländern oder sogar auf Bundesebene einführen. Und man müsste ihre Möglichkeiten erweitern: Bislang sind nur ganz bestimmte punktuelle Klagegegenstände möglich. Außerdem müsste man in allen Bereichen auch Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen zulassen – die führen nämlich zu konkreten Ergebnissen für die Tiere. Vielleicht haben Sie die ­Putenklage mitverfolgt?

taz: Leider nicht.

Barbara Felde, 43, ist stell-vertretende Vorsitzende der Deutschen Juristischen Gesellschaft für Tierschutzrecht und Richterin am Verwaltungsgericht Gießen.

Felde: In Baden-Württemberg hat ein Tierschutzverband eine Klage gegen eine Puten-Massentierhaltung bis zum Bundesverwaltungsgericht hochgetrieben. Das hat im April 2026 entschieden, dass diese Masse an Tieren keine artgerechte Tierhaltung ist – da muss jetzt etwas passieren. Und das ist eine super Entscheidung, denn die Behörden, die eigentlich dazu verpflichtet sind, tierschutzgerechte Zustände in den Massentierhaltungsställen durchzusetzen, machen es oft nicht und im Fall in Baden-Württemberg war die Behörde auch untätig. Letztlich sind die Gerichte momentan der letzte Strohhalm, von dem man sich wirklich Hilfe erhofft.

taz: Sie sagten, in bestimmten Tierschutzfeldern sei eine Verbandsklage gar nicht möglich. Was wäre ein Beispiel dafür?

Felde: Tiertransporte, die lange Strecken betreffen, etwa nach Libanon, und über acht Stunden dauern. Die müssen ja letztlich auch von einer Behörde genehmigt werden.

taz: Warum kann man nicht dagegen klagen?

Felde: Es wurde absichtlich raus gelassen. Die Gesetze sind so gestaltet, dass gewisse Wirtschaftszweige ungehindert weiter agieren können, auch bei den Tierversuchen, wo es eben nur die Feststellungsklage gibt.

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