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■ Das Wetter: Von der Streupflicht
Das Oberlandesgericht Saarbrücken gibt bekannt: Streupflicht besteht auch bei andauerndem Eisregen. Zwar muss der Streupflichtige keine „unzumutbaren oder nutzlosen Maßnahmen“ ergreifen, aber die Sturzgefahr zumindest mindern. Hintergrund: Ein Mann war ausgerutscht und klagte. Der zuständige Streupflichtige argumentierte, angesichts des Dauerregens bei Minusgraden wäre ein Streuen „zwecklos“ gewesen. Leider konnte er das nicht beweisen. Wir merken uns deshalb: Die Streupflicht bleibt selbst dann bestehen, wenn die „abstumpfende Wirkung“ des Streuguts von einer anschließenden Eisbildung wieder eingeschränkt wird.
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