DOKUMENTATION: Bereitschaft zur Schwangerschaftsannahme wecken
■ Auszüge aus dem Entwurf des Schwangerenberatungsgesetzes
§2 Ziel der Beratung
(1) Die Beratung dient dem Schutz des ungeborenen Lebens und der Sorge für die Schwangere. Sie wird mit dem Ziel angeboten, die Bereitschaft der Schwangeren zur eigenverantwortlichen Annahme des ungeborenen Lebens zu wecken, zu stärken und zu erhalten.
§4 Inhalt und Umfang der Beratung
(1) Die Schwangere ist in einem mit ihr persönlich zu führenden Gespräch zu beraten, bei dem sie anwesend ist. (...) Die Beratung und die Vermittlung von Hilfen sind auch nach der Geburt bis zum dritten Lebensjahr des Kindes fortzusetzen, wenn die Ratsuchende dies wünscht.
(2) Der Schwangeren ist Gelegenheit zu geben, die im Zusammenhang mit der Schwangerschaft und danach bestehenden Probleme persönlicher, familärer, sozialer und wirtschaftlicher Art umfassend zu besprechen. Sie ist beim Abwägen aller Gesichtspunkte, vor allem im Hinblick auf den Schutz des ungeborenen Lebens, zu unterstützen. Die Schwangere ist ausführlich über die im Einzelfall zur Verfügung stehenden öffentlichen und privaten Hilfen für Schwangere, Familien, Mütter und Kinder und insbesondere auch über solche Hilfen, die die Fortsetzung der Schwangerschaft und die Lage von Mutter und Kind erleichtern, zu unterrichten. Die Schwangere ist darüber hinaus bei der Inanspruchnahme der gesetzlichen Hilfen zu unterstützen. Ihr sind Hilfen zu gewähren, soweit der Beratungsstelle Mittel, insbesondere der Bundesstiftung „Mutter und Kind – Schutz des ungeborenen Lebens“, anderer Stiftungen des öffentlichen Rechts oder von Stiftungen, die von einer Körperschaft des öffentlichen Rechts errichtet wurden, zur Verfügung stehen.
§6 Trennung von Beratung und Indikationsfeststellung gemäß §219 Abs.1 des Strafgesetzbuches
Wer eine Schwangere beraten hat, darf bei dieser die Feststellung nach §219 Abs.1 Satz 1 des Strafgesetzbuches nicht treffen.
§10 Anerkennung von Beratungsstellen
(1) Eine Beratungsstelle darf nur behördlich anerkannt werden, wenn
1. gewährleistet ist, daß ihre Tätigkeit den Anforderungen der §§1, 2 und 4 bis 9 entspricht,
2. sie aufgrund ihrer organisatorischen und personellen Voraussetzungen die Gewähr für eine fachkundige und auf Dauer angelegte Beratung bietet,
3. sie mit den Stellen zusammenarbeitet, die öffentliche und private Hilfen für Mutter und Kind gewähren,
4. sie eine ausreichende Sachkenntnis aller BeraterInnen oder Berater und deren regelmäßige Fortbildung sicherstellt,
5. sie im Bedarfsfall einen Arzt, einen Juristen oder einen Psychologen hinzuziehen kann.
(3) Die Länder regeln das Verfahren, sie kön nen weitere Anerkennungsvoraus setzungen bestimmen.
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