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DER IWF REDET VON SCHIEDSVERFAHREN, MEINT SIE ABER NICHT SOStaatsbankrott braucht Regeln

Die Unwägbarkeiten der Argentinien-Krise haben es gezeigt: Um die Folgen eines Staatsbankrotts überschaubar zu halten, muss es ein internationales Insolvenzrecht geben – je eher, desto besser. Dieses Recht muss zuerst die Bevölkerung des Schuldnerlandes schützen. Aber es muss auch die Gläubigergemeinschaft fair behandeln.

Anne Krueger, die zuständige Direktorin beim Internationalen Währungsfonds (IWF), hat erkannt, dass dabei die Gläubiger einheitlich behandelt werden müssen. Sonst versuchen Trittbrettfahrer, über Einzel- oder Sammelklagen möglichst viel von ihrem Geld zurückzubekommen – auf Kosten derer, die dann leer ausgehen. Folgerichtig will sie schon bei Ausgabe einer Staatsanleihe verbindlich festgelegt wissen, wie der Käufer sich zu verhalten hat, falls der Zins ausbleibt. Angenommen, solche Klauseln würden weltweit akzeptiert, ist der Vorschlag gut. Dem müssten sich aber auch alle anderen privaten Gläubiger beugen, etwa Exporteure mit offenen Handelsforderungen.

Die Belange des Schuldnerlandes jedoch kommen im Krueger-Vorschlag zu kurz. Die IWF-Managerin möchte ein Schiedsverfahren, das auf jeden Fall von den Gläubigern dominiert wird – wenn nicht vom IWF selbst, was ihr am liebsten wäre, dann „vom Markt“. Das würden Vorabklauseln in Staatsanleihen gewährleisten: Je schlechter die dort festgeschriebenen Aussichten, im Falle des Staatsbankrotts Geld zurückzubekommen, desto höher der Risikozuschlag bei den Zinsen.

Aber ein Schiedsverfahren verdient seinen Namen erst, wenn es entweder einen unparteiischen Dritten gibt oder echte Kompromisse. Auf die Besetzung eines Schiedsgerichtes müssen deswegen Gläubiger und Schuldner gleichermaßen Einfluss haben. Das jedoch ist mit dem IWF nicht zu machen. Solange er Wortführer in diesem Streit ist, wird es keine internationale Insolvenzordnung geben. Wieso sollte der Fonds mit seiner Gläubigermehrheit gegen sich selbst entscheiden? Es wäre die Aufgabe der Schuldnerländer, der Gemeinsamkeit der Gläubiger einen eigenen gemeinsamen Entwurf entgegenzusetzen. KATHARINA KOUFEN

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