: DDR-Sonderrechte
■ Ost-West-Juristen diskutierten: Bleibt DDR-Mieterschutz nach Beitritt über Artikel 23 zum Grundgesetz erhalten?
Eine deutsche Vereinigung über Artikel 23 des Grundgesetzes bedeutet nicht, daß damit automatisch das gesamte DDR -Mieterschutzrecht unwirksam wird. Mit dieser Auffassung traten gestern in einer Diskussion, an der auch Juristen aus der DDR teilnahmen, die Rechtswissenschaftler Finkelnburg (CDU) und Mampel entsprechenden Befürchtungen der DDR -Bevölkerung entgegen. Finkelnburg verwies auf den Anschluß des Saarlands an die Bundesrepublik Anfang der 50er Jahre. Auch damals sei das saarländische Recht keineswegs von heute auf morgen außer Kraft getreten.
Die Experten stimmten überein, daß das Problem des Eigentums von Bundesbürgern in der DDR zu den schwierigsten Fragen der deutsch-deutschen Rechtsangleichung gehört. Einig waren sie sich darin, daß die Bodenreform, die bis 1949 in der DDR durchgeführt worden ist, nicht rückgängig gemacht werden kann.
Im Hinblick auf das Eigentum an Hausgrundstücken, das Bürger in ihrer Heimat zurückgelassen haben, vertrat der Ostberliner Anwalt Krüger die Ansicht, dieses sollte nicht zurück übertragen werden. Diese Personen hätten ihr Eigentum verlassen, so daß kein Grund für eine Rückgängigmachung von Enteignungen gegeben sei.
dpa
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