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Archiv-Artikel

CHRISTIAN RATH ZUM BGH-VERFAHREN ZUM ANTI-TERROR-STRAFRECHT Strafbarer Abrieb

Das Anti-Terror-Strafrecht greift immer früher, nicht erst bei konkreten Anschlägen. Seit 1976 genügt die Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung. Seit 2009 können sich auch Einzeltäter im Vorfeld von Anschlägen strafbar machen, etwa durch den Besuch terroristischer Ausbildungslager oder die Beschaffung von Sprengstoff. Dieser Strafparagraf 89a zielt auf die „Vorbereitung einer schweren staatsgefährdenden Gewalttat“.

Geht das zu weit? In einem aktuellen Prozess am Bundesgerichtshof (BGH) behauptet das die Verteidigung eines deutsch-afghanischen Studenten, der 2012 in Frankfurt nach dieser Vorschrift verurteilt wurde. Die Anwälte wollen, dass der BGH das Bundesverfassungsgericht anruft, weil Paragraf 89a unzulässiges Gesinnungsstrafrecht sei.

Der Vorwurf ist aber abwegig, wie der Fall zeigt: Der Student wurde nicht verurteilt, weil er eine Meinung hatte. Vielmehr versuchte er nach Al-Qaida-Anleitung („How to build a bomb in the kitchen of your mom“) einen Sprengsatz zu bauen. So rieb er wochenlang von Tausenden Streichhölzern das Zündpulver ab.

Zwar stellten die Richter fest, dass der Student die Absicht hatte, mit der Rohrbombe einen islamistischen Terroranschlag auszuführen. Bestraft wurden aber nicht die Absicht, sondern die ziemlich handfesten Vorbereitungshandlungen. Dass eine terroristische Absicht nachgewiesen werden muss, ist eine sinnvolle Einschränkung, damit nicht jeder Bastler als Terrorist verurteilt werden kann.

Die Bestrafung solcher Vorbereitungshandlungen ist auch nicht unverhältnismäßig. Das Ziel von Anschlägen sind in der Regel schutzlose Passanten. Hier helfen nur Ermittlungen im Vorfeld. Schuld daran ist nicht die Unmäßigkeit des Staates, sondern die Skrupellosigkeit der Täter.

Inland SEITE 14