■ Bundeswehreinsätze: Out of Grundgesetz?
Im verfassungsrechtlichen Streit um Einsätze der Bundeswehr außerhalb des Nato- Vertragsgebietes spielen folgende Artikel des Grundgesetzes eine entscheidende Rolle:
Artikel 24:
„(1) Der Bund kann durch Gesetz Hoheitsrechte auf zwischenstaatliche Einrichtungen übertragen. (...)
(2) Der Bund kann sich zur Wahrung des Friedens einem System gegenseitiger kollektiver Sicherheit einordnen; er wird hierbei in die Beschränkungen seiner Hoheitsrechte einwilligen, die eine friedliche und dauerhafte Ordnung in Europa und zwischen den Völkern der Welt herbeiführen und sichern.“
Artikel 87a Absatz 2:
„Außer zur Verteidigung dürfen die Streitkräfte nur eingesetzt werden, soweit dieses Grundgesetz es ausdrücklich zuläßt.“ AP
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