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Archiv-Artikel

in kürze GERINGFÜGIGER LOHN Bei Steuer kein Pardon

Die Lohnsteuer kann auch bei geringfügig Beschäftigten direkt vom Arbeitgeber abgezogen werden. Das Bundesarbeitsgericht wies damit letztinstanzlich die Klage einer Reinigungskraft ab. Ihr Arbeitgeber zog von ihren 320 Euro seit April 2003 den einheitlichen Pauschalsatz von 2 Prozent Lohnsteuer ab. (Az. 5 AZR 628/04) (dpa)